Norm
StGB §167Rechtssatz
Der (vollständige oder teilweise) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung dann - aber auch nur dann - gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs 2 StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs 4 StGB (so schon EvBl 1980/70, 11 Os 37/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095169Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00103_8300000_004