RS OGH 1983/12/16 10Os103/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1983
beobachten
merken

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Von einem durch die mißbräuchliche Gewährung von Sonderkonditionen an sich selbst im Namen des Machtgebers zugefügten Schaden kann nur insoweit gesprochen werden, als der wahre wirtschaftliche Wert der darnach erbrachten Leistungen die vereinbarungsgemäß dafür entrichteten Zahlungen übersteigt; ist dies nicht der Fall, kommt Versuch in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094798

Dokumentnummer

JJR_19831216_OGH0002_0100OS00103_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten