Norm
StGB §153Rechtssatz
Von einem durch die mißbräuchliche Gewährung von Sonderkonditionen an sich selbst im Namen des Machtgebers zugefügten Schaden kann nur insoweit gesprochen werden, als der wahre wirtschaftliche Wert der darnach erbrachten Leistungen die vereinbarungsgemäß dafür entrichteten Zahlungen übersteigt; ist dies nicht der Fall, kommt Versuch in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094798Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00103_8300000_002