Norm
StGB §167Rechtssatz
Im Fall einer zwar rechtzeitigen, aber ziffernmäßig unbestimmten oder auf einen zu geringen Ersatzbetrag lautenden Vereinbarung liegen selbst dann, wenn nach Kenntnis der Behörden vom Verschulden des Täters der gesamte Schaden gutgemacht wird, die Voraussetzungen des § 167 Abs 2 (Z 1 oder 2) StGB nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095214Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00103_8300000_005