RS OGH 1983/12/20 4Ob159/83, 9ObA74/89, 8ObA2152/96w

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

VBG §32 Abs2 lita

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit zu zwei strengen Ermahnungen führenden Dienstpflichtverletzungen ist auch eine solche neuerliche, wenn auch auf Fahrlässigkeit beruhende Pflichtenverletzung gröblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 159/83
  • 9 ObA 74/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 74/89
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Ermahnung hat freilich der Dienstgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet; nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangendes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen. (T1)
  • 8 ObA 2152/96w
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2152/96w
    Vgl auch; Beis wie T1

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082268

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0040OB00159_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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