Norm
StGB §37Rechtssatz
Gerade zu Beginn einer Hinentwicklung zu aggressiver Kriminalität vermag eine bedingt nachgesehene Geldstrafe nicht die gebotene positive Beeinflussung zu erzielen, es bedarf vielmehr einer - wenn auch kurzfristigen und bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe als der spezialpräventiv wirksameren Strafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091604Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0090OS00179_8300000_002