Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Nicht der Zweck des Bereicherungsrechtes ist es den als Folge der Vertragsauflösung eingetretenen Rechtsverlust durch eine entsprechende Vertragskorrektur, nämlich durch die Gewährung einer Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB auszugleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033830Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0040OB00397_8200000_001