- 5 Ob 79/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 79/83
Veröff: NZ 1984,33 (Auer, Hofmeister)
- 5 Ob 80/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 80/83
- 5 Ob 81/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 81/83
- 5 Ob 82/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 82/83
- 5 Ob 83/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 83/83
- 5 Ob 7/84
Entscheidungstext OGH 06.03.1984 5 Ob 7/84
- 6 Ob 657/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 657/84
Auch; Beisatz: Die Sonderregelung des
§ 77 Abs 1 GBG verdrängt die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG. (T1)
- 5 Ob 13/85
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T2) Veröff: EvBl 1985/132 S 630 = NZ 1985,192; hiezu kritisch Hofmeister NZ 1985,196
- 3 Ob 27/85
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt nur für die Vollmacht zur Einbringung von Anträgen, auch Exekutionsanträgen, nicht aber für die Vollmacht zur Abgabe von Aufsandungserklärungen usw. (T3) Veröff: SZ 58/74 = RZ 1985/86 S 274 = NZ 1985,193; kritisch Hofmeister NZ 1985,197
- 5 Ob 49/85
- 5 Ob 72/85
- 5 Ob 82/85
- 6 Ob 666/86
Vgl auch
- 5 Ob 25/92
Beisatz: Vgl nunmehr § 8 Abs 1 letzter Satz RAO idF BGBl 1990/474; und: Mit der Wendung "...durch..." oder "vertreten durch..." wäre dem Erfordernis des
§ 30 Abs 2 ZPO nicht Genüge getan. (T4) Veröff: NZ 1993/87 S 257 = NZ 1993,20; hiezu Hofmeister NZ 1993,23
- 5 Ob 26/92
Beisatz: Beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben. Die durch Art II Z 3 des BGBl 474/1990 in
§ 8 Abs 1 RAO aufgenommene Bestimmung, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung des Rechtsanwalts auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, hat insofern keine Änderung der Rechtslage gebracht. (T5) Veröff: NZ 1993,21; hiezu Hofmeister NZ 1993,23
- 5 Ob 1004/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 1004/93
Beis wie T5
- 5 Ob 1020/93
Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 Ob 1020/93
- 5 Ob 48/93
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die an sich auch in Grundbuchssachen mögliche Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung befreit den Einschreiter jedoch nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun (also wenigstens auf sie hinzuweisen), wenn er nach den Vorschriften des materiellen Rechts im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet. (T6) Veröff: SZ 66/72
- 5 Ob 109/95
Beis wie T6
- 5 Ob 1022/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 1022/96
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 2199/96k
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2199/96k
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6, Beisatz: Selbst unter der Annahme, dass sich die Finanzprokuratur gleich Rechtsanwälten und Notaren im Sinn des
§ 30 Abs 2 ZPO auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung berufen könnte, bleibt zu beachten, dass eine solche Erklärung immer nur den Nachweis der Einschreitervollmacht, nicht aber auch den Nachweis der im konkreten Fall notwendigen Verfügungsvollmacht (hier: Abgabe einer Aufsandungserklärung) ersetzen kann. (T7) Veröff: SZ 69/242
- 5 Ob 2223/96i
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2223/96i
Vgl auch; Beisatz: Der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß
§ 8 RAO und
§ 30 Abs 2 ZPO sowie
§ 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, hat durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuchs dargetan, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiellrechtlich erforderlichen Erklärungen. (T8); Beisatz: Hier: § 9 Abs 1 Z 2, § 9 Abs 5 OöBauO. (T9)
- 5 Ob 2409/96t
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2409/96t
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 227/99i
Beisatz: Der erleichterte Vollmachtsnachweis nach
§ 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 2 RAO gilt im Grundbuchsverfahren nur für die Einschreitervollmacht, nicht jedoch für die in
§ 31 GBG geregelte Verfügungsvollmacht. (T10)
- 5 Ob 119/00m
Auch; Beis wie T6
- 5 Ob 295/01w
Auch; Veröff: SZ 2002/2
- 5 Ob 10/02k
Beis wie T10; Beisatz: Wenn Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchsachen geltenden
§ 37 ZPO aufgetragen werden. Bestehen aber im maßgeblichen Zeitpunkt keine gegründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen. (T11); Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG; maßgeblicher Zeitpunkt für allfällige Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten ist der Entscheidungszeitpunkt. (T12)
- 5 Ob 120/02m
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 5 Ob 20/02f
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 5 Ob 242/05g
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine RA-GmbH kann sich (auch) in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf
§ 30 Abs 2 ZPO berufen kann und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen. (T13)
- 5 Ob 58/07a
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 16/08a
Auch; Beisatz: Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß
§ 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf
§ 30 Abs 2 ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf § 77 genügt nicht. (T14); Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. (T15)
- 5 Ob 139/08i
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 5 Ob 172/08t
Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 5/11p
- 5 Ob 130/11w
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 130/11w
Vgl; Beisatz: Ein Notar kann sich (ebenso wie der Rechtsanwalt) ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen, auch im Grundbuchsverfahren (vom Fall begründeter Zweifel abgesehen) hinsichtlich seiner Bevollmächtigung auf § 5 Abs 4a NO (für den Rechtsanwalt:
§ 30 Abs 2 ZPO) berufen. (T17)
- 5 Ob 182/18b
- 5 Ob 226/20a
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 226/20a
- 5 Ob 125/21z
Beis wie T8; Beis wie T17