RS OGH 1983/12/20 5Ob306/82 (5Ob307/82), 1Ob511/86, 8Ob592/86, 1Ob2299/96m, 1Ob326/99v, 1Ob14/01t, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

ABGB §1417

Rechtssatz

Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung (EvBl 1957/318; JBl 1982,429) entwickelte "reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
  • 1 Ob 511/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 1 Ob 511/86
    Auch
  • 8 Ob 592/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 592/86
    Auch; Beisatz: Im Zweifel liegt reine Stundung vor. (T1)
  • 1 Ob 2299/96m
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2299/96m
    Auch; nur: "Reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt. (T2); Beis wie T1
  • 1 Ob 326/99v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 326/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt nicht nur für Stundungsabreden nach Eintritt der Fälligkeit. (T3)
  • 1 Ob 14/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 14/01t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus. (T4); Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T5)
  • 9 ObA 77/01s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
    Auch; Beisatz: Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen. (T6)
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Auch; Beisatz: Da eine Bedingung oder Befristung nach § 19 Abs 2 KO nicht schadet, ist es für die Aufrechenbarkeit unerheblich, ob das „Moratorium" als „reine" Stundung anzusehen ist, die die Fälligkeit nicht aufhebt. (T7)
  • 8 Ob 99/09f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 99/09f
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine „reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt, kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. (T8)
  • 5 Ob 157/10i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 157/10i
    Auch
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
    Beisatz: Stundung hat den Eintritt der Fälligkeit zur Voraussetzung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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