Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls gemäß § 7 Abs 3 EO - einseitiges Rechtsmittel. (T3)
Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist bei Entscheidungen über Rechtsschutzansprüchen, bei denen die Rechtsmittelverfahren in Analogie zu § 521a ZPO auch dann zweiseitig sind, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordnet, überholt. (T4)
Abweichend; Beisatz: Von der Anordnung der Zweiseitigkeit ist auch der nach § 527 Abs 2 ZPO für zulässig erklärte Rekurs gegen einen „echten" Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben wurde erfasst. (T5); Vgl Beis wie T4; Bem: Siehe RS0124496. (T6)