Norm
EO §218 Abs2Rechtssatz
An dem Verfahren über einen Antrag des Erstehers, womit er aus dem Deckungskapital Ergänzungsbeträge für seine Leistungen an den Ausgedingsberechtigten beansprucht, sind alle Personen zu beteiligen, deren Recht durch die Entscheidung berührt werden könnten, also neben dem Ersteher der Verpflichtete und die Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangten. Es handelt sich um eine Fortwirkung der Meistbotsverteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003326Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0030OB00173_8300000_001