RS OGH 1983/12/21 8Ob539/83, 3Ob593/85, 7Ob651/87

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Veröffentlicht am 21.12.1983
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Norm

EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Wurden Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, veräußert, so tritt der Erlös an deren Stelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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