Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Wurden Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, veräußert, so tritt der Erlös an deren Stelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017