Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010