RS OGH 1983/12/21 8Ob192/83, 2Ob29/87, 2Ob329/98s, 2Ob65/05f, 2Ob32/10k

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Veröffentlicht am 21.12.1983
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §46 Abs3

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 192/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 192/83
    Veröff: RdW 1985/340 S 370
  • 2 Ob 29/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 29/87
    nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Abschleppvorgang auf der Autobahn darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. (T2) Veröff: ZVR 1988/94 S 216
  • 2 Ob 329/98s
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 329/98s
    nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt. Insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T3)
  • 2 Ob 65/05f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 65/05f
    Auch
  • 2 Ob 32/10k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 32/10k
    Vgl auch

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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