Norm
FamLAG §12Rechtssatz
Die Überweisung von Beträgen mit der Widmung "Familienbeihilfe" an die hiefür anspruchsberechtigte Mutter kann, wenn zugleich Unterhalt für ein Kind zu Handen der Mutter überwiesen wird, diesem nicht zugezählt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058751Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0030OB00183_8300000_003