Norm
StPO §150 ffRechtssatz
Eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Person in einer auch gegen sie als Angeklagten (Beschuldigten) durchgeführten Hauptverhandlung ist unzulässig, mag auch die Vernehmung zu einer Tat vorgenommen werden, deretwegen sie nicht unter Anklage steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018