Norm
JN §8Rechtssatz
Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 471 ZPO im Drei - Richter - Senat nach § 8 Abs 1 JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach § 8 JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045884Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0060OB00824_8300000_002