TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2000/09/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Jänner 2000, Zl. 142/5-DOK/99, betreffend Ablehnung der Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1935 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 23. September 1998 gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetztes 1979 (BDG 1979) vom Dienst als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht K suspendiert. Diese Suspendierung hatte die Kürzung seines Monatsbezuges (um ein Drittel) auf netto S 13.383,-- zur Folge. Der Beschwerdeführer ist für seine (nicht berufstätige) Ehegattin sorgepflichtig.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer an die Disziplinarkommission einen Antrag auf Aufhebung der Kürzung seines Monatsbezuges. Er brachte darin folgendes vor:

"Durch diese Kürzung ist der Einschreiter in der Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich selbst, aber auch für seine Frau Erna H, für die er sorgepflichtig ist, gefährdet. Der Einschreiter hat sich verpflichtet, zur Abdeckung des für den Defraudanten Dr. H aufgenommenen Kredit S 7.000,-- monatlich Kreditrückzahlung zu leisten und haftet aus dem Geschäftsbetrieb des Textilladens in E für Verbindlichkeiten des Mag. S der Raiffeisen-Zentralbank, früher RAIKA-Stein für einen Kredit, bei dem monatlich S 5.000,-- Rückzahlung zu leisten sind. Durch die Gehaltskürzung ist der Einschreiter der Wohlfahrt seiner nächsten Verwandten anvertraut und ist de facto völlig mittellos."

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 4. November 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die aufgrund seiner Suspendierung eingetretene Kürzung des Monatsbezuges aufzuheben, abgewiesen.

Die genannte Disziplinarkommission hat (aufgrund der im Wege des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien angestellten Erhebungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie der am 8. Oktober 1999 durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"FI H ist verheiratet und für seine nicht berufstätige Ehefrau sorgepflichtig. Er hat vor seiner Suspendierung im Jahr 1998 ein Bruttomonatsgehalt von S 28.636,-- - Netto S 19.124,50 monatlich bezogen. Dazu erhielt er als Gerichtsvollzieher beispielsweise im Monat April 1998 S 49.441,-- an Vollzugsgebühren und S 18.234,-- an Wegegebühren, im Monat Mai 1998 S 28.721,-- an Vollzugsgebühren und S 10.598,-- an Wegegebühren und im Monat Juli 1998 S 29.161,-- an Vollzugsgebühren und S 8.184,-- an Wegegebühren. Aufgrund der durch die Suspendierung eingetretenen Bezugskürzung beträgt sein Monatsnettogehalt nunmehr S 13.383,--. FI H hat mit Übergabsvertrag vom 14.12.1995 mehrere in seinem Hälfteeigentum stehende Grundstücke mit drei Häusern (Wert 2 bis 4 Millionen Schilling) und ein weiteres in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück gegen Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechtes seinem Sohn übergeben, wobei der Übernehmer die Rückzahlung eines von FI H bei der K Bank und Sparkassen AG aufgenommenen Kredites in der Höhe von ca. S 900.000,-- übernommen hat. FI H besitzt an Vermögen eine Forderung an Dr. H in der Höhe von ca. 1 Million Schilling, die derzeit uneinbringlich ist. Schulden hat er in der Höhe von S 450.000,-- aus einem Wechselgeschäft, für die er monatlich S 5.000,-- an die Raiffeisenzentralbank bezahlt, welcher Betrag ihm aber von seinem Geschäftspartner schleppend, aber vollständig ersetzt wird, sowie S 140.000,-- gegenüber seiner Tochter, die er in kleinen Raten zurückzahlt, wenn er es kann. Dieser Betrag kommt nach seinen Angaben dadurch zustande, dass ihm seine Tochter im Laufe von 10 Jahren S 300.00,-- geborgt hat, wobei sie durch eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung 160.000,-- zurückbekommen wird. Hinsichtlich des oben angeführten Kredites von S 900.000,--, der derzeit noch im Ausmaß von ca. S 750.000 aushaftet, hat FI H nach eigenen Angaben mit seinem Sohn vereinbart, dass er (FI H) die Raten weiter bezahlt, solange es sein Einkommen zulässt und dass er - wenn er z.B. in Pension ist und die Raten nicht mehr zahlen kann - sein Sohn die Ratenzahlung übernimmt. In der Praxis ist es so, dass FI H die Raten weiterbezahlt, aber von seinem Sohn und seiner Tochter erhalten wird."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte darin folgendes vor:

"Die Behörde hat sich in keiner Weise mit den Vermögensverhältnissen des Sohnes Karl-Heinz H auseinandergesetzt und auch diesbezüglich Erhebungen nicht gepflogen und geht davon aus, dass dieser ohne weiteres in der Lage ist, die Kreditrückzahlung in der Höhe von S 7.000,-- monatlich zu leisten. Dem ist jedoch nicht so, da zahlreiche Belastungen das Einkommen von Karl-Heinz H belasten und ich nur aus diesem Grunde, um den Verlust der Liegenschaft meines Sohnes zu verhindern, bis dato die Kreditrückzahlungen geleistet habe. Dass die belangte Behörde über die diesbezüglichen finanziellen Verhältnisse keinerlei Erhebungen gepflogen hat, begründet eine Mangelhaftigkeit des vorliegenden Bescheides, da ich durch triftige Gründe verhalten werde, mit meinen ohnedies äußerst geringen finanziellen Mitteln das Familienvermögen zu erhalten und Versteigerungen abzuwenden.

Die Behörde übersieht nämlich, dass mir trotz des Wohnrechtes erhebliche Kosten aus der Tatsache erwachsen, dass ich in einem Haus wohne. Die Heizungs- und Stromkosten, sowie die aliquoten öffentlichen Abgaben für Wasser und Abwasser, Müllabfuhr verbleiben dennoch zu meinen Lasten, desgleichen die notwendigen Versicherungsleistungen hinsichtlich des von mir bewohnten Teiles des Hauses. Diesbezüglich sind keinerlei Erhebungen seitens der belangten Behörde gepflogen worden, sodass die rechtliche Beurteilung aufgrund der mangelhaften Erhebung fehlerhaft erfolgte. Hätte die Behörde die entsprechenden Erkundigungen vorgenommen, wäre hervorgekommen, dass ich monatliche Belastungen aus den eben angeführten Gründen in der Höhe von einigen tausend Schilling habe und verbleiben praktisch keine Barmittel, um mich und meine Frau zu ernähren, respektive zu bekleiden, oder einfachste kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verweisung auf den Umstand, dass ich als Gerichtsvollzieher aufgrund der Vollzugs- und Wegegebühren gute Einkünfte hatte, kann zur Begründung des abweislichen Bescheides keinesfalls dienen, da die angesparten Mittel innerhalb weniger Monate für die sehr aufwendige Verteidigung im anhängigen Strafverfahren verbraucht waren und ich keine Ersparnisse mehr besitze."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 4. November 1999 keine Folge gegeben.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, es bleibe nach den Berufungsausführungen unbestritten, dass der Beschwerdeführer vertraglich nicht verpflichtet sei, für seinen Sohn Kreditrückzahlungen zu leisten; dass er für seinen großjährigen Sohn sorgepflichtig sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine rechtliche Sorgepflicht für seinen großjährigen Sohn bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Er könne seinen Antrag nicht darauf stützen, mit seinem gekürzten Bezug nicht weiterhin in der Lage zu sein, das Vermögens seines nicht sorgeberechtigten Sohnes zu erhalten. Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Heizungs- und Stromkosten, aliquoten Abgaben für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie Versicherungsleistungen moniere, sei ihm zu erwidern, dass er diesbezügliche genauere Ausführungen schuldig geblieben sei und nur vage Angaben über ihn insoweit treffende Belastungen gemacht habe. Im Übrigen habe nach dem vorgelegten Übergabsvertrag (vom 14. Dezember 1995) der Sohn des Beschwerdeführers als Übernehmer ab dem Zeitpunkt der Übergabe sämtliche mit den Liegenschaften verbundenen Realsteuern und öffentlichen Abgaben zu leisten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen (gekürzten) Monatsnettobezug von über S 13.000,-- erhalte, über ein unentgeltliches Wohnrecht verfüge und nur gewisse Betriebskosten für Heizung und Strom sowie anteilige öffentliche Abgaben tragen müsse, sei dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Ehegattin durchaus möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass die eingetretene Kürzung seines Monatsbezuges nicht antragsgemäß aufgehoben wurde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 112 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 ergibt, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. Es wäre demnach vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezügekürzung unbedingt erfordert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118, und die darin angegebene Judikatur).

Insoweit der Beschwerdeführer (sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit) rügt, die belangte Behörde habe sich mit seinen "belastenden Aufwendungen", den Vermögensverhältnissen seines Sohnes und mit den Umständen der Liegenschaftsübergabe nicht auseinandergesetzt und sie hätte insoweit "begehrte Erhebungen" anstellen müssen, verkennt er dabei, dass es ihm oblegen ist, in seinem Antrag bzw. im Verwaltungsverfahren seinen Finanzbedarf zur Bestreitung des unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 112 Abs. 4 BDG 1979 zu beziffern und entsprechend zu belegen, handelt es sich doch dabei um Angaben aus seiner Lebenssphäre, die nur er machen kann, um solcherart der Behörde eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der im Gesetz aufgestellten Kriterien zu ermöglichen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0288).

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer allerdings weder in seinem Antrag noch im Verwaltungsverfahren nachgekommen. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten "Erhebungen" hat der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt. Welche "Erhebungen" die Behörde konkret unterlassen habe, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Der Beschwerdeführer lässt überdies unberücksichtig, dass er von der Disziplinarkommission erster Instanz am 8. Oktober 1999 als Partei vernommen wurde. Er hatte dabei aber letztlich auch in seiner Berufung hinreichend Gelegenheit den in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr als fehlend gerügten - seiner Ansicht nach erheblichen - Sachverhalt zur Ermittlung seines notwendigen Lebensunterhaltes vorzubringen und zu belegen. Der belangten Behörde kann nicht als Verfahrensmangel vorgeworfen werden, dass sie bei ihrer Ermessungsentscheidung nicht (auch) Tatsachen berücksichtigte, die der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht dargetan hat.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass im vorliegenden Verfahren nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Vermögensverhältnisse des volljährigen, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht unterhaltsberechtigten Sohnes (des Beschwerdeführers) für die vorliegend zu treffende behördliche Ermessensentscheidung nicht erheblich sind, gehört dieser Sohn doch unbestrittenermaßen nicht zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, für die er sorgepflichtig ist. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er über ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht verfügt, und dass nach dem mit seinem Sohn geschlossenen Übergabsvertrag dieser verpflichtet ist, die auf den übergebenen Liegenschaften aushaftenden Kreditverbindlichkeiten zu übernehmen bzw. zurückzuzahlen.

Die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr behauptete "interne Vereinbarung" mit seinem Sohn vermag daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer insoweit bloß Aufwendungen geltend machen will, die nicht zur Aufrechtehrhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des im § 112 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 genannten Personenkreises unbedingt erforderlich sind. Dem Beschwerdeführer als suspendiertem Beamte - der keinen Dienst leistet - ist die Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung zuzumuten (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0068, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118). Freiwillige, rechtlich nicht verbindliche Zahlungen und Zuwendungen - die seinem Sohn zugute kommen sollen - sind keine Aufwendungen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers. Seiner Aussage vom 8. Oktober 1999 ist - abweichend vom Beschwerdevorbringen - zu entnehmen, dass er die in Rede stehenden Kreditrückzahlungen freiwillig erbringt, "solange es mein Einkommen zulässt". Nach seinem Vorbringen scheint (aufgrund der mit seiner Suspendierung verbundenen Kürzung des Monatsbezuges) der Fall aber eingetreten zu sein, dass das Einkommen des Beschwerdeführers weitere freiwillige Kreditrückzahlungen nicht mehr zulässt. Von einer für die Einstellung der Kreditrückzahlung im Gegenzug übernommenen Zahlung von Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Versicherungsaufwendungen ist - anders als dies erstmals in der Beschwerde behauptet wird (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) - in der Aussage des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1999 keine Rede.

Die lediglich neuerungsweise erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dargelegten "Fixkosten" ergeben (unter Zugrundelegung monatlicher Belastungen) monatliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt nur S 5.083,34 (nämlich Gemeindeabgabe S 1.100,--; Gas und Strom S 2.200,--; Radio/Fernsehen S 520,--; Kirchenbeitrag S 83,34; Telefon S 580,-- ; Kehrgebühr S 183,33 und Versicherung S 416,67). Abgesehen davon, dass ohne Darlegung eines weiteren Lebenssachverhaltes der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnehmbar ist, inwieweit diese behaupteten Aufwendungen zur Gänze oder allenfalls teilweise Aufwendungen darstellen, die zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, verbleibt dem Beschwerdeführer selbst nach diesem seinem Vorbringen aber für seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Ehegattin ein monatlicher Betrag von S 8.299,66. Kreditrückzahlungen für den Geschäftspartner Mag. S und "gelegentliche Zahlungen" zur Abstattung von Verbindlichkeiten gegenüber der Tochter - für die der Beschwerdeführer nicht sorgepflichtig ist - sind nicht Aufwendungen, die zum notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zählen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es würden ihm keine Barmittel verbleiben, um sich und seine Ehegattin zu ernähren, zu bekleiden oder einfachste kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen, ist somit nicht berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer - der über ein unentgeltliches und lebenslanges Wohnrecht verfügt - der oben dargelegte monatliche Betrag von S 8.300,-- verbleibt, der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer derart seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehegattin durchaus bestreiten kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090040.X00

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten