Norm
ZPO §423Rechtssatz
Hat das Erstgericht eine nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers gebotene spruchmäßige Erledigung nicht getroffen und das deswegen angerufene Gericht zweiter Instanz die vermißte spruchmäßige Erledigung gleichfalls nicht für erforderlich gehalten, ist die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigender Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041562Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0060OB00825_8300000_002