Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
Es genügt, daß sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, daß der Scheidungsgrund innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung dem Kläger bekannt wurde. Eine exakte Feststellung des Zeitpunktes der Kenntnis ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057265Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0070OB00755_8300000_001