RS OGH 1983/12/22 7Ob755/83, 8Ob661/89

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Veröffentlicht am 22.12.1983
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Norm

EheG §57 Abs1

Rechtssatz

Es genügt, daß sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, daß der Scheidungsgrund innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung dem Kläger bekannt wurde. Eine exakte Feststellung des Zeitpunktes der Kenntnis ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057265

Dokumentnummer

JJR_19831222_OGH0002_0070OB00755_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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