RS OGH 1983/12/22 7Ob753/83, 4Ob530/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1983
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Norm

MRG §30 Abs1 D
ZPO §572

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung ist der Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Gekündigten maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044887

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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