Norm
MRG §30 Abs1 DRechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung ist der Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Gekündigten maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044887Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008