Norm
JN §88 Abs2 BRechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß der Vermerk auf der Faktura genau den Wortlaut des Gesetztes wiedergibt. Es genügt, daß der Vermerk dem im Gesetz vorgeschriebenen dem Sinne nach entspricht. Die Klausel "Erfüllungsort und Gerichtsstand Innsbruck" ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046852Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0070OB00712_8300000_001