RS OGH 1984/1/10 10Os207/83, 13Os125/92

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Veröffentlicht am 10.01.1984
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §269 Abs1

Rechtssatz

Die Drohung, einen Exekutivbeamten bei Fortsetzung seiner Amtshandlung vor mehreren Personen niederzuschlagen, stellt jedenfalls die Ankündigung einer beleidigenden Mißhandlung dar, die demnach (zwar nicht als Drohung mit einer Verletzung am Körper aber) als Drohung mit einer (ebenfalls tatbestandsmäßigen) Verletzung der Ehre zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092472

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0100OS00207_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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