RS OGH 1984/1/10 10Os189/83, 12Os93/97

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Veröffentlicht am 10.01.1984
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Norm

StGB §166

Rechtssatz

Als außereheliche Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts, die nach § 72 Abs 2 StGB in einem solchen Fall wie Angehörige behandelt werden, ist nämlich eine auf längere Dauer ausgerichtete Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft anzusehen, deren Wesen dem einer Beziehung zwischen miteinander verheirateten Personen gleichkommt (vgl ÖJZ-LSK 1978/229, 1975/198 ua) und die das Gesetz speziell in § 166 StGB ausdrücklich von einer bloßen Hausgemeinschaft abhebt (vgl EvBl 1980/34 ua) Gemeinschaftsverhältnisse, die von einem der Partner nur Erreichung krimineller Ziele begründet werden, entsprechen daher diesen Voraussetzungen von vornherein nicht (JBl 1981,330).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094993

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0100OS00189_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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