Norm
StGB §33Rechtssatz
Es gehören die Wiederholung der Diebstähle, der rasche Rückfall des Berufungswerbers sowie seine einschlägigen Vorstrafen - mögen auch diese Umstände bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieses qualifizierenden Umstands, sodaß sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können (vgl ÖJZ-LSK 1983/120).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090993Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0100OS00189_8300000_002