RS OGH 1984/1/10 10Os189/83

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Veröffentlicht am 10.01.1984
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Norm

StGB §33

Rechtssatz

Es gehören die Wiederholung der Diebstähle, der rasche Rückfall des Berufungswerbers sowie seine einschlägigen Vorstrafen - mögen auch diese Umstände bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieses qualifizierenden Umstands, sodaß sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können (vgl ÖJZ-LSK 1983/120).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 189/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 10 Os 189/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090993

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0100OS00189_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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