Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Bei einer vertragsändernden Versetzung eines Arbeitnehmers kann die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG nicht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010