Norm
ZPO §477 B1Rechtssatz
Wird über Einwendungen gegen einen noch nicht erlassenen gerichtlichen Übergabsauftrag verhandelt und entscheiden, liegt ein Verfahrensmangel vom Gewicht der in § 477 ZPO nur beispielsweise aufgezählten Nichtigkeitsgründe vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041892Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00782_8300000_001