Norm
EheG §94Rechtssatz
Hat der Wert einer der Aufteilung unterliegenden Sache (hier: Liegenschaft mit Ehewohnung) ohne besonderes Zutun eines der Streitteile eine Steigerung seit Auflösung der Lebensgemeinschaft erfahren, ist für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern der des Verfahrensbeschlusses des Aufteilungsverfahrens maßgeblich (so schon JBl 1983,648 mit zustimmender Glosse von Huber).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057647Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00776_8300000_001