- 1 Ob 795/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 795/83
- 6 Ob 1505/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 1505/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung eines Prozessvorbringens. (T1)
- 6 Ob 1510/84
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 1510/84
Auch
- 6 Ob 539/84
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 539/84
Auch
- 6 Ob 1515/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84
Vgl auch; Beisatz: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T2)
- 4 Ob 505/85
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Rückforderung verbotener Ablöse. (T3)
- 3 Ob 1515/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 1515/85
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer für Lizenzverträge nicht schlechthin geradezu typische Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann. (T4)
- 2 Ob 625/85
Auch
- 3 Ob 546/86
- 6 Ob 614/85
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichenden erhebliche Bedeutung im Sinne des
§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommen. (T5) Veröff: MietSlg XXXVIII/32
- 7 Ob 1535/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 1535/88
Beis wie T5
- 2 Ob 600/89
Beis wie T5
- 4 Ob 543/90
- 3 Ob 1029/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 1029/90
Auch
- 8 Ob 1527/91
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 1527/91
Auch
- 8 Ob 1543/91
Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 Ob 1543/91
- 7 Ob 554/91
- 8 Ob 1581/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 1581/92
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 627/92
- 3 Ob 1082/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 3 Ob 1082/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer Parteienerklärung. (T6)
- 8 Ob 641/92
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage des Vorliegens einer "Vertragslücke". (T7)
- 8 Ob 519/92
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 523/93
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 534/93
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 10/94
Vgl; Beisatz: Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T8)
- 4 Ob 1520/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 1520/95
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob zwischen zwei Leistungen nach dem Parteiwillen ein die Unteilbarkeit bestehender Zusammenhang besteht. (T9)
- 8 Ob 1567/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 1567/95
- 8 Ob 2350/96p
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2350/96p
Auch
- 9 ObA 125/97s
Auch
- 1 Ob 2402/96h
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2402/96h
Vgl; Beisatz: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (hier: die Wendung "Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben"). (T10)
- 3 Ob 138/98k
- 4 Ob 191/98m
Beis wie T10 nur: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu. (T11); Beisatz: Bei Logistikverträgen ist jedoch nicht zu beobachten, dass diese vielfach im Rechtsverkehr bestünden. (T12)
- 2 Ob 255/98h
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob der Anwalt bei der Auslegung eines Vertrages seinen Beratungspflichten nachgekommen ist. (T13)
- 8 Ob 94/99b
Vgl auch; Beis wie T6
- 8 Ob 110/99f
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu. (T14)
- 6 Ob 46/99d
Vgl auch; Beisatz: Ob auch eine andere Auslegung möglich ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T15)
- 7 Ob 37/00t
Vgl auch
- 2 Ob 258/99a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des
§ 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar. (T16)
- 10 Ob 35/01x
Vgl auch; Beis wie T15
- 2 Ob 109/01w
Vgl auch; Beisatz: Dass eine Entscheidung zu einem konkreten Teilnutzungsvertrag noch nicht ergangen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T17)
- 3 Ob 54/03t
Auch
- 2 Ob 306/04w
Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvorschrift. (T18)
- 9 ObA 42/06a
Beisatz: Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung. (T19)
- 2 Ob 142/06f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Preisgleitklauseln. (T20)
- 7 Ob 201/05t
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus. (T21); Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T22)
- 8 ObA 27/07i
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T23); Beisatz: Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen. (T24)
- 3 Ob 211/07m
Vgl: Beisatz: Revision zurückgewiesen - der auslegungsbedürftige Punkt der ÖNorm B 2110 kann wegen des zwingenden Charakters des mit 1. 1. 2007 in Kraft getretenen
§ 1170b ABGB nicht mehr vereinbart werden, sodass diesem Punkt voraussichtlich kein allgemein relevanter Anwendungsbereich mehr zukommen wird. (T25)
- 5 Ob 211/08b
- 5 Ob 32/09f
Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Frage, ob eine Erklärung als konkludente Kündigung (Änderungskündigung) eines Handelsvertretervertrags auszulegen ist. (T26)
- 6 Ob 99/09s
Vgl; Bem: Hier: Beurteilung, ob ein Aufforderungsschreiben als Vertragsrücktritt auszulegen ist. (T27)
- 2 Ob 134/09h
Vgl; Beis wie T14
- 6 Ob 100/10i
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14
- 6 Ob 124/10v
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder. (T28)
- 1 Ob 185/10b
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 90/10s
Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Auslegung hat unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhandlungen zu erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T29); Beisatz: Hier: Altersteilzeitvereinbarung. (T30)
- 9 ObA 14/11s
Auch; Beis wie T15; Beis wie T19
- 6 Ob 121/11d
Vgl auch
- 6 Ob 251/11x
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 251/11x
Vgl
- 7 Ob 141/11b
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 141/11b
Auch
- 3 Ob 180/12k
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 180/12k
Beisatz: Hier: Haustechnik?Vorbemerkung im Verhältnis zur ÖNORM. (T31)
-