Norm
GenVG §5Rechtssatz
Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019