RS OGH 1984/1/11 1Ob751/83, 1Ob543/90, 1Ob36/95, 1Ob134/01i, 1Ob185/12f, 1Ob150/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §523 A
ABGB §523 Ba

Rechtssatz

Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. Die Störungshandlung muß nicht unbedingt in faktischen Hindernissen bestehen. Die Anbringung von Bodenmarkierungen, die von Verkehrsteilnehmern dahin verstanden werden muß, daß sie auf den dadurch gekennzeichneten Plätzen befugt ihre Fahrzeuge abstellen können, stellt unter der weiteren Voraussetzung der Behinderung des Servitutsberechtigten einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 751/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 751/83
    JBl 1984,608
  • 1 Ob 543/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 543/90
    Beisatz: Die bloße Befürchtung, eine Anlage, die nur möglicherweise der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit dienen kann, sei Grundlage künftiger Störungen rechtfertigt die Dienstbarkeitsklage jedoch nicht. (T1) Veröff: RZ 1990/81 S 200
  • 1 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 36/95
    nur: Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. (T2)
  • 1 Ob 134/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 134/01i
    nur T2
  • 1 Ob 185/12f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    Beisatz: Hier: Verbotstafel. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten