Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers in adäquat kausaler Weise eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat. Die Störungshandlung muß nicht unbedingt in faktischen Hindernissen bestehen. Die Anbringung von Bodenmarkierungen, die von Verkehrsteilnehmern dahin verstanden werden muß, daß sie auf den dadurch gekennzeichneten Plätzen befugt ihre Fahrzeuge abstellen können, stellt unter der weiteren Voraussetzung der Behinderung des Servitutsberechtigten einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014