TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2000/09/0175

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs5;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §2;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §4;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Univ. Doz. Dr. G K in A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Heinz Robathin, Dr. Bernhard Hofmann und Mag. Marcus Osterauer in 1010 Wien, Kärntnerstrasse 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 7. August 2000, Zl. DIOK-8/3/00, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1988 als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war seit 1993 bis zu seiner Suspendierung als Vorstand der Abteilung Herz- und Thoraxchirurgie am Landeskrankenhaus A tätig.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2000 verfügte die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung gemäß § 114 Abs. 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetztes 1994 (K-DRG 1994) die Suspendierung des Beschwerdeführers und wies gleichzeitig auf die Rechtsfolge der Bezugskürzung gemäß § 114 Abs. 5 leg. cit. hin.

Nach der Begründung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Disziplinaranzeige des Krankenhausdirektoriums des Landeskrankenhauses A vom 29. Mai 2000 - im Verdachtsbereich - zur Last gelegt, er habe

1. Nebenbeschäftigungen ausgeübt, die er entgegen den Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes nicht angezeigt habe und die ihm nicht genehmigt worden seien und 2. Geldzuwendungen für die Vornahme von Behandlungen im Landeskrankenhaus A gefordert und entgegengenommen sowie unkorrekte Bestellungen von Medikamenten für Privatzwecke vorgenommen. Der Inhalt dieser Disziplinaranzeige sei als Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft A übermittelt worden. Aus weiteren Eingaben dieses Krankenhausdirektoriums vom 8. und 9. Juni 2000 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer telefonisch mit Bediensteten der Abteilung in Kontakt trete, er sie auch zu Hause anrufe, und dass diese Auskünfte über Namen, Daten, Adressen und Erreichbarkeit von Patienten übermitteln sollen. Eine Mitarbeiterin habe berichtet, dass sie bereits Namen weiter gegeben habe, und dass der Beschwerdeführer die Adressen und Telefonnummern der Patienten haben wolle. Insbesondere habe er am 2. Juni 2000 telefonisch eine Mitarbeiterin in die Kapuzinerkirche bestellt und ihr dort private Tonbänder zum Übertragen gegeben; diese habe die Bänder übertragen, es habe sich um Stellungnahmen zur Disziplinaranzeige gehandelt. Über Aufforderung des Beschwerdeführers habe sie die übertragenen Schriftstücke an Frau

K übergeben müssen. Weiters sei sie beauftragt worden, Aufzeichnungen betreffend seine private Ordination und seine Sanatoriumstätigkeit aus dem PC zu löschen, private Aufzeichnungen (mehrere Ordner) in die Kanzlei Dr. M zu bringen, wo Frau K beschäftigt sei. Sie habe dem Auftrag des Beschwerdeführers entsprochen. Weitere Ordner, nämlich Aufzeichnungen über die Finanzgebarung (Buchhaltungsbelege über Ausgaben und Einnahmen) habe sie dem Beschwerdeführer über dessen Aufforderung wiederum in der Kapuzinerkirche übergeben müssen, wo er sie hin bestellt habe. Der Beschwerdeführer stehe weiters im dringenden Verdacht, von mehreren Patienten für bevorstehende Operationen Geld verlangt zu haben; diese Vorwürfe würden bereits von der Staatsanwaltschaft A geprüft. Zumindest in drei Fällen, welche auch namentlich der Kommission bekannt seien, erscheine dieser Verdacht erhärtet. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verletzungen der in den § 43 und 45 des K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten seien mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung für Herz- und Thoraxchirurgie so schwerwiegend, dass seine Belassung im Dienst sowohl dem Ansehen des Amtes schade als auch vor allem wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Gefährdung der dienstlichen Interessen sei insbesondere dadurch gegeben, dass der Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise Honorare für bevorstehende Operationen verlangt haben solle, seine untergebenen Bediensteten ihm Diensttätigkeiten für seine Privatordination zu machen gehabt hätten, und er darüber hinaus den Auftrag gegeben haben solle, dienstliche Unterlagen zu beseitigen, weshalb auch die Gefahr der Behinderung der weiteren Ermittlungen durch die Dienstbehörde bestehe. Eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst sei wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes unter diesen Voraussetzungen nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7. August 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die verfügte Suspendierung bestätigt. Den in eventu in der Berufung gestellten Antrag, die eingetretene Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage aufzuheben, hat die belangte Behörde gemäß § 114 Abs. 5 K-DRG 1994 abgewiesen.

Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, am 9. Juni 2000 habe die Disziplinarkommission den Beschluss gefasst, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer durchzuführen, und danach habe sie seine Suspendierung verfügt. Der im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Begründung für die Suspendierung - der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, er habe in rechtswidriger Weise Honorare für bevorstehende Operationen verlangt, Nebenbeschäftigungen entgegen den Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes nicht angezeigt, es hätten untergebene Bedienstete für seine Privatordination im Krankenhausdienst Tätigkeiten zu machen gehabt, er habe den Auftrag gegeben, dienstliche Unterlagen zu beseitigen, weshalb die Gefahr der Behinderung der weiteren Ermittlungen durch die Dienstbehörde bestehe - schließe sich die belangte Behörde inhaltlich an. Die Maßnahme der vorläufigen Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinne des § 114 Abs. 1 K-DRG 1994 sei vorliegend verworfen worden, weil - nach Auskunft des medizinischen Direktors - für den Beschwerdeführer als Herz- und Lungenchirurg keine adäquate Einsatzmöglichkeit im Bereich des Landeskrankenhauses A gegeben sei und "in diesen Abteilungen" eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes mit Rücksicht auf den Verdacht der Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Land Kärnten nicht ausgeschlossen werden könne. Die Berufungsargumente seien insoweit nicht stichhaltig, als nicht zu prüfen sei, ob die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen worden seien. Schon aus der am 8. Juni 2000 im erstinstanzlichem Verfahren erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser in der Privatklinik M bei vereinzelten konservativen Fällen die Therapie vorgegeben und sporadische Visiten durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe auch den Verdacht, für Behandlungen im Landeskrankenhaus A Geldzuwendungen gefordert und entgegen genommen zu haben - insbesondere im Fall Elfriede K - nicht zu entkräften vermocht. Der für die Suspendierung des Beschwerdeführers erforderliche Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen sei gegeben. Im Hinblick auf die nach der Aktenlage bestehenden Verdachtsmomente habe die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt bzw. kein weiteres Parteiengehör gewährt. Ob die im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen im Sinne der §§ 43 bis 45 K-DRG 1994 vom Beschwerdeführer tatsächlich begangen worden seien, sei nicht zu prüfen. Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe für die Vornahme von Operationsleistungen in mehreren Fällen Geld angenommen sowie die Anzeige- und Meldepflichten des Nebenbeschäftigungsgesetzes nicht beachtet, seien als derart schwerwiegend zu beurteilen, dass das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes durch die Belassung des Beamten in Dienst gefährdet würden; die Suspendierung sei daher zu verfügen gewesen.

Hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Bezugskürzung habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, seinem Dienstgeber (Land Kärnten) entstünde erheblicher Schaden, weil er ohne Dienstleistung die halben Bezüge erhalte. Der Beschwerdeführer erhalte einen monatlichen Grundbezug von S 52.975,-- eine Landespersonalzulage und eine Verwaltungsdienstzulage von zusammen S 4.748,--, weiters S 200,-- Haushaltszulage sowie eine Verwendungszulage von S 7.429,50. Im Hinblick auf diesen Bezugsanspruch sei eine Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers und seiner Unterhaltsverpflichtungen (gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin und zwei Kindern) nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe eine solche Gefährdung nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht vom Dienst suspendiert zu werden bzw. auf Aufhebung der Kürzung seines Monatsbezuges verletzt. Er beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2001 legte die belangte Behörde - in Ergänzung ihrer Gegenschrift - die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A vom 11. Juni 2001, Zl. 5 St 425/00k-47, vor. Die Staatsanwaltschaft A legt dem Beschwerdeführer - nach dem Inhalt dieser Anklageschrift - das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges in 57 konkret umschriebenen Anklagefakten zur Last.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde diese Eingabe samt Anklageschrift zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dazu kein Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 - (K-DRG 1994), lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretenen Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihre Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

§ 114. (1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung (diese Bestimmung in der Fassung der 2. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 16/1995).

...

(4) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig und wird während des Disziplinarverfahrens über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder stellt sich während des Disziplinarverfahrens heraus, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden und mit einer Maßnahme nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, so hat die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) die Suspendierung zu verfügen.

(5) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechtenerhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist."

Die maßgebenden Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes LGBl. Nr. 24/1986 lauten:

"§ 2. (1) Der Bedienstete hat seiner Dienstbehörde jede beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 1 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung anzuschließen.

(3) Enthält die Anzeige die im Abs. 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

§ 4. (1) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, dass keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) begonnen werden.

(2) Der tatsächliche Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) ist der Dienstbehörde unverzüglich zu melden.

§ 5. Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zu Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einem längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. hiezu die jeweils zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Verweis auf die Disziplinaranzeige (des Krankenhausdirektoriums des LKH A vom 29. Mai 2000) und dem darin näher konkret umschriebenen Verdacht (insbesondere betreffend das Abwerben von Patienten in Privatkrankenhäuser zur Erzielung persönlicher Einkünfte) hinreichend gerecht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, den im Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheiden sei gar nicht zu entnehmen, welche Dienstpflichtverletzungen ihm angelastet würden, ist nicht berechtigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit jener des erstinstanzlichen Bescheides, auf die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich verwiesen wurde, ist dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfen worden, er habe für bevorstehende Operationen im Landeskrankenhaus A rechtswidrig Honorare von Patienten verlangt und erhalten, Nebenbeschäftigungen nicht angezeigt und ihm untergebene Bedienstete des Krankenhauses zu Tätigkeiten für seine Privatordination herangezogen bzw. missbräuchlich verwendet. Des weiteren ist dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelastet worden, er habe dienstliche Unterlagen beseitigen lassen und derart die Ermittlungen der Dienstbehörde behindert. Dass bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst - während des laufenden Disziplinarverfahrens - angesichts dieser wider ihn erhobenen Vorwürfe das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes schon wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden, ist offenkundig. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine ärztliche Tätigkeit und die - angeblich nach Ansicht des Beschwerdeführers - gefährdete medizinische Versorgung bzw. Facharztausbildung am Landeskrankenhaus A nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verkennt bei diesem Hinweis nämlich, dass ein leitender öffentlich Bediensteter, dem im Verdachtsbereich derart schwerwiegende Verfehlungen angelastet werden, grundsätzlich vertrauensunwürdig ist. Es ist weder die Zusammenarbeit etwa bei einer Operation mit einem derart belasteten Chirurgen zumutbar, noch kann der Bevölkerung zugemutet werden, medizinische Leistungen eines Arztes in Anspruch zu nehmen, gegen den diese genannten vertrauenszerstörenden Vorwürfe (im Verdachtsbereich) bestehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein derart belasteter Arzt für die Facharztausbildung (also des künftig als Facharzt tätigen Nachwuchses) verwendet werden müsste, ist verfehlt und geradezu unverständlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Suspendierungsfall ausgesprochen hat, kommt dem Recht des Chirurgen auf Beschäftigung keine überwiegende Bedeutung zu. Das Schwergewicht liegt nämlich auf der Sicherungsfunktion, um das gestörte Vertrauen der Bevölkerung in die medizinische Versorgung nicht durch Weiterbeschäftigung eines mit dem Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit belasteten Arztes weiter zu belasten (vgl. hiezu das hiergerichtliche Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0122).

Davon ausgehend konnten vorliegend die vom Beschwerdeführer monierten Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 K-DRG 1994 nicht in Betracht kommen, weil schon aufgrund der Art der angelasteten Dienstpflichtverletzungen durch eine vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung offenkundig nicht das Auslangen gefunden werden kann, um eine Gefährdung des Ansehens des Amtes hintanzuhalten. Angesichts des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe Ermittlungen der Dienstbehörde behindert bzw. versucht zu behindern und Unterlagen beseitigt, ist auch davon auszugehen, dass die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers an einem anderen Krankenhaus oder in geänderter Verwendung wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde.

Den unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdeausführungen, das erstinstanzlichte Verfahren sei wegen Verletzung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung zum erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren Vorbringen erstatten konnte und auch tatsächlich zu den angelasteten Vorwürfen Stellung genommen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren zu den "gegen mich erhobenen Vorwürfen und Anschuldigungen" eine schriftliche Stellungnahme samt Urkundenvorlage vom 8. Juni 2000 erstattet.

Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer hinsichtlich des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens (weiter) Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben müssen, ist schon deshalb unbegründet, weil die belangte Behörde gar keine maßgeblichen Ermittlungen angestellt hat. Die von der belangten Behörde tatsächlich eingeholte Auskunft des medizinischen Direktors des Landeskrankenhauses A war nämlich schon aus rechtlichen Erwägungen unerheblich und entbehrlich, weil es  - wie bereits dargelegt wurde -  vorliegend nicht darauf ankommt, ob für den Beschwerdeführer überhaupt eine "adäquate Einsatzmöglichkeit" gegeben ist oder nicht. Im Übrigen werden konkrete Ermittlungen der belangten Behörde, zu denen er hätte Stellung nehmen können, vom Beschwerdeführer nicht angegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte geprüft werden müssen, ob überhaupt ein ausreichender Verdacht gegen ihn bestehe, ist zu erwidern, dass der durch Urkunden belegten Disziplinaranzeige des Krankenhausdirektoriums genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass er die angeführten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen habe, zu entnehmen sind. Auch das in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Strafverfahren sowie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren unterstützen diese Verdachtslage. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den "Fall Elfriede K" verweist, ist ihm zu erwidern, dass gerade insoweit der Verdacht nicht entkräftet wurde. Der Verdacht betreffend die Vorgänge im Zusammenhang mit der Privatklinik M ist vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und seines Beschwerdevorbringens nicht ausgeräumt, vermag der Beschwerdeführer doch nicht hinreichend zu erklären, warum er in dieser Privatklinik unentgeltlich (ohne Erzielung von Zuwendungen) tätig gewesen sein sollte.

Die behaupteten Verfahrensfehler liegen somit nicht vor.

Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Kürzung seines Monatsbezuges lässt der Beschwerdeführer den Inhalt seines zur Begründung dieses Antrages erstatteten Vorbringens unberücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer (in der Berufung) vorgebrachte Argumentation, das Land Kärnten sei deshalb geschädigt, weil er ohne Dienstleistung einen gekürzten Monatsbezug erhalte, wendet sich nämlich nicht gegen eine allfällige Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen. Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Gefährdung nicht behauptet hat. Anhaltspunkte in dieser Hinsicht sind den vorgelegten Verwaltungsakten aber nicht entnehmbar, sodass die belangte Behörde auch nicht gehalten war, eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der Bezugskürzung von Amts wegen anzuordnen. Es wäre hingegen vom Beschwerdeführer in seinem (in der Berufung gestellten) Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert (vgl. hiezu die zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118, und vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238).

Das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen, er habe monatliche Unterhaltsverpflichtungen von mehr S 30.000,--, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedenfalls unterlassen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dient nicht dazu, versäumte Parteihandlungen nachzuholen. Auf dieses neuerungsweise erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers ist vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht weiter einzugehen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerde erweist sich zumindest unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039, und die darin angegebene Judikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. September 2003

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090175.X00

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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