Norm
EheG §49 ERechtssatz
Daß die Klägerin nach der durch den Beklagten verursachten Zerrüttung der Ehe bestrebt war, aus der Gemeinschaft fortzukommen, kann nicht zu einer Verwirkung ihres Scheidungsanspruches führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057269Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0070OB00762_8300000_001