Norm
StGB §3 B15Rechtssatz
Verhaltensweisen, die an sich den anerkannten Ordnungsvorstellungen im sozialen Zusammenleben entsprechen und sich im Rahmen der Rechtsordnung und Sozialordnung halten (hier: Ausübung eines anerkannten Brauchtums), aber ausnahmsweise in concreto zu einem strafrechtlich verpönten Erfolg führen, können unter Umständen als sozialadäquat nicht tatbestandsmäßig sein, vorausgesetzt, daß es sich lediglich um eine bloß unerhebliche Rechtsgutverletzung handelt. Diese Voraussetzung trifft bei einer dem Opfer mit Verletzungsvorsatz zugefügten nicht ganz unerheblichen Körperverletzung (aus Anlaß eines "Krampustreibens") nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089803Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0120OS00164_8300000_001