RS OGH 1984/1/12 6Ob805/82, 6Ob620/82, 6Ob13/84, 8Ob549/84, 1Ob516/86 (1Ob517/86), 6Ob638/86 (6Ob639

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §785
ABGB §794

Rechtssatz

Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 805/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 805/82
    Veröff: NZ 1988,281
  • 6 Ob 620/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82
  • 6 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
    Auch
  • 8 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 549/84
  • 1 Ob 516/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 516/86
    Beisatz: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1986/155 S 469
  • 6 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 638/86
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Leistungen, die der Geschenknehmer nach der Übernahme der Liegenschaft als deren Eigentümer an Angaben, zur Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft erbracht hat, bleiben außer Ansatz. (T2)
  • 2 Ob 583/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 2 Ob 583/91
    nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T3)
    Veröff: NZ 1992,130
  • 1 Ob 525/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 525/92
    Auch; nur: Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T4)
    Veröff: SZ 65/39 = JBl 1992,645 = NZ 1993,12
  • 1 Ob 530/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 530/94
    nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T5)
    nur: Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind. (T6)
  • 1 Ob 1592/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1592/95
    Auch
  • 2 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
    nur T3; nur T5; nur T6; Beis wie T2
  • 3 Ob 66/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 66/97w
    nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T7)
    Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden. (T8)
  • 4 Ob 246/99a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 246/99a
    Auch; nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 72/143
  • 7 Ob 188/01z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 188/01z
    nur T3; Beisatz: Basis der Berechnung, welchen Wert die Verlassenschaft besessen hätte, wenn die Verfügung unterblieben wäre, ist daher der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todfallszeitpunkt. (T9)
  • 6 Ob 117/02b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
    nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T10)
  • 4 Ob 138/02a
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 138/02a
    Vgl auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden. (T11)
  • 6 Ob 109/03b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 109/03b
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T12)
  • 3 Ob 272/02z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 272/02z
    nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist danach zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T13)
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T14)
    Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T15)
    Veröff: SZ 2006/134
  • 1 Ob 32/09a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 32/09a
    Auch
  • 6 Ob 121/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 121/10b
    Vgl auch; nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T16)
    Beisatz: Hier: Tir HöfeG. (T17)
  • 9 Ob 32/10m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 32/10m
    Auch
  • 9 Ob 82/10i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 82/10i
    nur T5
  • 1 Ob 136/11y
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 136/11y
    nur T13
  • 6 Ob 208/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 208/11y
    nur T5
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Vgl; nur T5; Beisatz: Auch bei unbeweglichen Sachen. (T18)
    Veröff: SZ 2011/122
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Es ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T19)
  • 2 Ob 219/12p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 219/12p
    nur T5; Beis wie T1 nur: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. (T20)
  • 2 Ob 65/12s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
    Auch; nur T16
  • 8 Ob 55/13s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
    Auch; Beisatz: Ein Unternehmen ist in einem solchen Fall als Gesamtsache zu betrachten. (T21)
    Veröff: SZ 2013/102
  • 2 Ob 108/16w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 108/16w
    Vgl; nur ähnlich T13; Beisatz: Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen, sind bei der Bewertung der belasteten Sache daher noch zu berücksichtigen. (T22)
    Beisatz: Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigenümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen. (T23)
  • 2 Ob 96/16f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
    Beisatz: Fällt eine dem Erblasser eingeräumte Servitut an der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls weg, ist die Sache wie eine unbelastet übergebene zu bewerten. (T24)
  • 2 Ob 129/16h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 129/16h
    Veröff: SZ 2017/82
  • 2 Ob 199/20h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 199/20h
    Beisatz: Hier: Lebenslängliches Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Erblassers. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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