Norm
AußStrG §16 Abs1 BII2oRechtssatz
Solange ein Zuwarten mit der Entscheidung nicht aus besonderen Umständen einer Rechtsverweigerung gleichkommt, begründet es, wie immer es beschlußmäßig auch bezeichnet werden mag (Innehalten, Unterbrechen oder sonstwie), keine Nichtigkeit
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007506Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0060OB00828_8300000_001