RS OGH 1984/1/12 6Ob684/83, 8Ob502/89, 7Ob552/94, 1Ob559/94, 2Ob229/00s, 3Ob183/03p, 5Ob1/04i, 1Ob12

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Auch der Käufer einer Liegenschaft kann bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 684/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 684/83
  • 8 Ob 502/89
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 8 Ob 502/89
  • 1 Ob 559/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 559/94
    Vgl auch; Beisatz: Für die Frage, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist von ausschlaggebender Bedeutung, welche Kenntnisse der Erwerber einer Liegenschaft schon vor dem Ankauf hatte, insbesondere ob und auf welche Weise er über allfällige Wegeverbindungen Erkundigungen eingezogen hat. (T1)
  • 7 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94
    Veröff: SZ 67/119
  • 2 Ob 229/00s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 229/00s
    Auch
  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Auch; Beisatz: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. (T2); Beisatz: Der Erwerb einer Liegenschaft ohne eine vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen ist aber jedenfalls dann nicht auffallend sorglos, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften betreffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war. (T3); Veröff: SZ 2003/113
  • 5 Ob 1/04i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 1/04i
    Vgl auch; Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T4)
  • 1 Ob 122/08k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 122/08k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist, zB weil er sie kannte oder kennen musste. (T5); Beisatz: Hier: Erwerb der Liegenschaft mit Übergabsvertrag. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071117

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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