Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. G in P, vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in 8212 Pischelsdorf, Hartberger Straße 331, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 29. September 2000, Zl. 101/5-DOK/00, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer steht als Aspirant (Gendarmerieschüler) in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat seit März 1999 bis zu seiner Suspendierung in der Schulabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Steiermark seinen Dienst versehen.
Mit Bescheid vom 3. August 2000 verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 112 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst.
Nach Darlegung des Bescheides des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 11. Juli 2000 betreffend die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers führte die Disziplinarkommission erster Instanz aus, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aspirantin R B am Körper verletzt habe, so dass sichtbare Merkmale (blaue Flecken) wahrgenommen werden konnten, die der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 10. Juli 2000 auch teilweise bestätigt habe. Zusätzlich seien die sichtbaren Zeichen von Verletzungen auch für mehrere Mitschüler ersichtlich gewesen. Weiters sei durch Zeugenaussagen die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Anfang April und Ende Mai 2000 zweimal sein Glied in Anwesenheit mehrerer Schüler im Lift der Schulungsabteilung entblößt habe. Die Disziplinarkommission sei der Ansicht, dass ein begründender Verdacht des Vorliegens schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen bestehe. Dieser Verdacht werde in den Niederschriften der Kriminalabteilung und verschiedener Gendarmerieposten durch die Angaben der Aspirantin B, der Mitschüler des Beschwerdeführers und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers erhärtet. Der Widerspruch der Rechtfertigung vom 11. Juli bzw. der Stellungnahme vom 14. Juli 2000 mit der Aussage des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2000 werde als Schutzbehauptung angesehen. Auf Grund dieses Sachverhaltes könne von einer Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ausgegangen werden. Nach Art der Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzungen sei zu erwarten, dass im Falle einer Belassung des Beschwerdeführers im Amt die Gelegenheit zur neuerlichen Begehung gleicher oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen genützt werde. Eine Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes sei bedingt durch einen gemeinsamen Unterricht für alle Schüler des GAL 1/99 der Schulungsabteilung ohne die sichernde Maßnahme der Suspendierung nicht möglich. Die Sicherungsmaßnahme der Suspendierung sei unbedingt erforderlich, um eine schwere Störung des Dienstbetriebes bzw. des Betriebsklimas auszuschalten. Die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst sei daher wegen der Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht als vertretbar anzusehen. Die in der Vergangenheit angegriffene Aspirantin B würde sich, wie sie bei der Schulungsabteilung angegeben habe, bei Anwesenheit des Beschwerdeführers gefährdet fühlen. Bei einer weiteren Dienstausübung sei, wenn die Disziplinarbehörde keine sichernden Maßnahmen setze und ein derartiges Verhalten sanktionslos toleriere, auch eine Disziplinunterhöhlung bei den übrigen Bediensteten zu gewärtigen, die sich alle noch in der Ausbildungsphase befinden würden, in der es besonders notwendig sei, den gesetzestreuen Weg eines Exekutivbeamten vorzuzeichnen, um für die Zukunft richtungsweisend auszubilden. Die Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Kollegin (Aspirantin B) sei durch die mehrmals erfolgten tätlichen Angriffe als gestört zu betrachten. Die Gewalttätigkeit gegen eine Kollegin/einen Kollegen sei als Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes zu qualifizieren. Wegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Verletzung der Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 seien das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes in besonderen Maße gefährdet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die verfügte Suspendierung bestätigt. Den Antrag auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Strafverfahrens hat die belangte Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde zur Suspendierung des Beschwerdeführers im Wesentliches folgendes aus:
"Die aufgenommenen Niederschriften und aktenkundigen Zeugenaussagen sind auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission durchaus ausreichend, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den Berufungswerber zu begründen. Ein darüber hinausreichendes Ermittlungsverfahren ist für den Ausspruch der Suspendierung nicht notwendig gewesen. Die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage ist nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu klären. Die Erstinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, worin die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gesehen wurden.
Die Disziplinarkommission hatte lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, die bisherige Arbeitsleistung und Qualifikation des Beamten sind für die diesbezügliche Prüfung entgegen den Berufungsausführungen ohne Bedeutung.
Allein der konkrete begründete Verdacht der Begehung des Deliktes der Körperverletzung gemäß § 83 StGB ist geeignet, so achtungs- und ansehensmindernd sowie - auch innerdienstlich vertrauensmindernd - zu wirken, dass eine Suspendierung gerechtfertigt ist, steht der Beschuldigte doch im Verdacht, gerade eines jener Rechtsgüter (die körperliche Integrität Dritter) verletzt zu haben, zu dessen Schutz er als (in Ausbildung befindlicher) Exekutivbeamter berufen ist. In Ansehung des Umstandes, dass der von der Disziplinarkommission festgestellte Sachverhalt vom Berufungswerber in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift der Kriminalabteilung vom 10. 7. 2000 im Grunde auch nicht bestritten, vielmehr zum Teil zugegeben wurde, ist der Verdacht des Vorliegens schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen gerechtfertigt. Selbst im Fall einer allfälligen Provokation des Beschuldigten durch B bestand für diesen keinerlei Grund, in der Art und Weise zu reagieren bzw. derartige Handlungen (physische Attacken) zu setzen, deren er nunmehr konkret verdächtigt wird. Der bloße Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwer wiegenden) Dienstpflichtverletzung (d.h. einer solchen, die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden) reicht aus, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (VwGH 8. November 1995, 94/12/0208 u.a.). Die angelasteten Vergehen sind durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit (der Bevölkerung, aber auch der Kollegenschaft) in ein klagloses Funktionieren der Verwaltung und das gesetzmäßige Verhalten ihrer Funktionsträger zu erschüttern. Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs. 1 BDG 1979 gefährdet werden. Diese Gefahren rechtfertigen die Suspendierung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im förmlichen Disziplinarverfahren.
In Ansehung des begründeten Verdachtes der wiederholten schwerwiegenden Verfehlungen ist die Suspendierung auch im Hinblick auf die Prognose des künftigen Verhaltens des Berufungswerbers gerechtfertigt, die angesichts der wiederholten Verfehlungen nicht zu seinen Gunsten ausschlagen kann, sodass eine weitere Dienstverrichtung durch den Beschuldigten bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im Disziplinarverfahren der Dienstbehörde nicht zuzumuten ist. Der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission erachtet den Verdacht der Verletzung der dem Berufungswerber obliegenden Dienstpflichten durch die Aktenlage somit insgesamt als ausreichend erhärtet. Auch wenn der Berufungswerber in der Berufung die angelasteten Vorwürfe bestreitet, so konnte dies den begründeten Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten nicht entkräften, weil diese Vorbringen des Berufungswerbers - die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage ist nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes durch das Disziplinarerkenntnis zu klären - auf das Disziplinarverfahren zu verweisen sind."
Gegen diesen Bescheid - allerdings erkennbar nur im Umfang der Bestätigung der verfügten Suspendierung - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Umfang durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtsuspendierung vom Dienst verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid - erkennbar im Umfang seiner Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (trotz gebotener Gelegenheit aber unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides) ohne Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des verzeichneten Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
Nach dem Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (zusammengefasst) geltend, seine "Reaktion" gegenüber der Aspirantin B sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass diese ihm gegenüber "extrem eifersüchtig und auch depressiv" gewesen sei. Die Ausführungen der Aspirantin B seien ein "Racheakt". Er habe keinesfalls Dienstpflichtverletzungen begangen. Der ihm angelastete Verdacht beruhe auf "Vermutungen"; genaue Datumsangaben und Details seien nicht geschildert worden. Auseinandersetzungen mit der Aspirantin B habe er nicht im Dienst geführt, sondern diese seien ausschließlich "privater Natur" gewesen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der (auch) durch Aussagen unbeteiligter Dritter belegten Disziplinaranzeige genügend Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verdachtsbereich angelasteten Taten (insbesondere Misshandlungen) begangen habe, zu entnehmen sind. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht stützt sich nicht ausschließlich auf Angaben der B. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund seines Beschwerdevorbringens nicht zu entkräften, dass er B im Sinne des festgestellten Sachverhaltes misshandelt hat. Dass der von der Disziplinarkommission erster Instanz festgestellte Sachverhalt teilweise selbst durch die mit ihm am 10. Juli 2000 von der Kriminalabteilung aufgenommene Niederschrift bestätigt wird, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Mit der Behauptung, er habe "keinerlei Dienstpflichtverletzungen" begangen, zeigt der Beschwerdeführer im Suspendierungsverfahren keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, sondern er lässt dabei unberücksichtigt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Suspendierung im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Der Vorwurf, es handle sich lediglich um "Vermutungen", ist angesichts vorliegender hinreichend konkreter Zeugenaussagen unberechtigt. Diese Zeugenaussagen enthalten auch Datumsangaben.
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Vertrauenswahrung in seinem gesamten Verhalten - also auch in seinem Verhalten außer Dienst - verpflichtet. Allein mit dem Hinweis darauf, dass seine Auseinandersetzung mit B ausschließlich "im privaten Bereich" erfolgt sei, vermag der Beschwerdeführer daher das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Suspendierung nicht zu widerlegen. Die im Verdachtsbereich dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (Körperverletzungen, begangen an einer Aspirantin (Gendarmerieschülerin) und Entblößungen seines Geschlechtsteiles im Lift der Schulungsabteilung) erscheinen durchaus geeignet, das Ansehen des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Betriebsfriedens, zu gefährden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 4. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090202.X00Im RIS seit
09.10.2003