Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachträgliche Gesetzeslücke zu gewinnen sind, hält der OGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest; Vereinbarungen über den Ausschluss, die Beseitigung oder die Einschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen wirken im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch gegen Dritte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032662Dokumentnummer
JJR_19840116_OGH0002_0050OB00609_8100000_001