Norm
WEG 1975 §23 Abs2Rechtssatz
Die §§ 23 Abs 2 und 4 WEG normieren bloß das Dispositivrecht als Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf. Keine der beiden Vorschriften steht dem Erlöschen der Leistungsverpflichtung selbst durch nachträgliche verschuldete subjektive Leistungsmöglichkeit entgegen, das vielmehr nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechtes zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083203Dokumentnummer
JJR_19840117_OGH0002_0050OB00084_8300000_003