Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Ist das neuerliche Zuwiderhandeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten, ist es Sache des Klägers in erster Instanz darzutun, dass die ernste Besorgnis künftigen Zuwiderhandelns dennoch fortbestehe, weil konkrete Umstände dies erwarten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2010