Norm
StGB §22 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des § 22 Abs 2 StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019