RS OGH 1984/1/17 2Ob614/83, 1Ob607/91, 10Ob23/08t, 5Ob113/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1984
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Norm

ABGB §149
ABGB §150

Rechtssatz

Im Rahmen der Vermögensverwaltung obliegt den Eltern die Erhaltung und Mehrung des Vermögens des Kindes innerhalb der rechtlichen Grenzen. Zur Erhaltungspflicht muss auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 614/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 614/83
    Veröff: SZ 57/10 = ÖA 1985,51 = RZ 1984/40 S 129 = NZ 1984,177
  • 1 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 607/91
    Auch; nur: Im Rahmen der Vermögensverwaltung obliegt den Eltern die Erhaltung und Mehrung des Vermögens des Kindes innerhalb der rechtlichen Grenzen. (T1) Veröff: JBl 1992,586
  • 10 Ob 23/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 23/08t
    Vgl; Beisatz: § 154 Abs 3 ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten. Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach § 149 ABGB. Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört. (T2)
  • 5 Ob 113/18f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 113/18f
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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