Norm
ZPO §502 Abs2 DbRechtssatz
Mit der Regelung des § 502 Abs 3 ZPO wurde vom 2. Rechtsatz des Judikats 56 neu (SZ 24/335) abgegangen. Wenn daher das Erstgericht der Klage mit einem unter 60000,-- S liegenden Betrag stattgab und einen unter 15000,-- S liegenden Teil des Klagebegehrens abwies, während das Berufungsgericht dem Klagebegehren voll stattgab, so ist die Revision (hinsichtlich des ersten Betrages gemäß § 502 Abs 3, hinsichtlich des zweiten Betrages gemäß § 502 Abs 2 Satz 2 unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012