Norm
AußStrG §235 Abs1Rechtssatz
Vorbild des § 235 AußStrG ist § 18 der 6. DVEheG. Nach dem Größenschluß muß die gesetzgeberische Absicht, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen den Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren der §§ 229 ff AußStrG überzuleiten, sich auch auf Klagen, etwa gestützt auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten an einem solchen Gegenstand, beziehen, die vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig gemacht worden sind. § 235 Abs 1 AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008565Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0080OB00572_8300000_001