Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Dass das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges nur dann als Vorrangverzicht zu qualifizieren wäre, wenn das Fahrzeug über einen bestimmten längeren Zeitraum angehalten wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; es genügt, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges zum Ausdruck gebrachten Vorrangverzicht zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022