Norm
ABGB §1029 B3Rechtssatz
Ist im Rechtsgeschäft einer Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, das der Leiter eine ihrer Geschäftsstellen geschlossen hat, für diese kein gewöhnliches Geschäft, so kann aus der Tatsache allein, daß dieser Geschäftsstellenleiter über Geschäftspapier und Stampiglie verfügte, eine Verpflichtung der Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GenmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020457Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_002