Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Wenn auch das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (§ 500 Abs 3 ZPO) und wenn auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind, so ist der Revision dennoch nicht Folge zu geben, wenn der Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. (Hier: in der richtigerweise zugelassenen Revision wurde nur die Verschuldensteilung bekämpft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042475Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0080OB00184_8300000_001