Norm
GenG §26Rechtssatz
Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt. Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059577Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_003