TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/8 2000/17/0046

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Veröffentlicht am 08.09.2003
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs2;
BAO §35 Abs1;
BAO §35 Abs2;
LAO Stmk 1963 §32;
LAO Stmk 1963 §33 Abs1;
LAO Stmk 1963 §33 Abs2;
LAO Stmk 1963 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Steiermark in Graz, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Februar 2000, Zl. A 8 R-K 408/1999-1, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ankündigungsabgabe nach der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 beantragte die beschwerdeführende Wirtschaftskammer Steiermark für die von der Sektion Gewerbe und Handwerk sowie auch von den Fachgruppen und Innungen geplanten Hörfunkspots eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung vom 5. Dezember 1985 (im Folgenden: Grazer AnkAbgV 1985). Die Sektion Gewerbe und Handwerk der beschwerdeführenden Partei plane im Jahre 1999 eine umfassende Imagekampagne für die Anliegen der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Neben einer "Printkampagne" solle auch in Hörfunkspots auf die Bedeutung der Mitgliedsbetriebe der beschwerdeführenden Partei hingewiesen werden. Es handle sich dabei um eine reine Imagekampagne ohne Erwerbsabsicht.

In der Anlage übermittelte die beschwerdeführende Partei ein Dokument, wonach ihrer Sektion Gewerbe und Handwerk

18.700 Unternehmen angehörten, die in Summe 93.859 Mitarbeiter beschäftigten und 56 % aller Lehrlingsausbildungsplätze zur Verfügung stellten. Die steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe seien daher "Arbeitgeber Nummer 1 und größter Lehrlingsausbilder". Die Unternehmerinnen und Unternehmer stellten täglich ihre Sozialkompetenz, ihre Flexibilität, ihre Kundennähe und ihre hohe fachliche Qualifikation unter Beweis. In der steirischen Öffentlichkeit seien sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe als auch ihre soziale Rolle in zu geringem Ausmaß bekannt. Hauptaufgabe der Werbekampagne sei es daher, über den Stellenwert der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe prägnant und unverwechselbar zu informieren.

Als emotionale Klammer des Auftrittes sei die Handschlagqualität ergänzt um den Slogan "Verlassen Sie sich drauf" gewählt worden. Damit werde einerseits ein klarer Gegenpol zum anonymen Massengeschäft geschaffen, andererseits ein starkes Versprechen den Kunden gegenüber abgegeben: persönliche Atmosphäre, individuelle Problemlösungen und persönliche Verantwortung. Dies seien Aspekte, die in einer Zeit des "Diskontdenkens" und der Dominanz von "Fakten, Fakten, Fakten" sehr wichtig werden würden.

Die Kampagne sollte folgende Hörfunkspots umfassen:

     "Sujet 'Beschäftigung'

     Sprecher 1:         Mein Haus gibt mir Berge, mein Kind gibt

mir zu denken, mein Auto gibt Gas, meine Frau gibt mir Saures ...

(glücklich) und mein Chef gibt mir Arbeit.

     Hintergrundmusik setzt ein.

     Sprecher 2:         Die steirischen Gewerbe-, Handwerks- und

Dienstleistungsbetriebe sind der größte Arbeitgeber des Landes.

Sie bieten 94.000 Steirerinnen und Steirern Arbeit - Tag für Tag.

     Verlassen Sie sich drauf.

     OFF:         Eine Initiative der Wirtschaftskammer Steiermark

- Sektion Gewerbe und Handwerk.

Sujet 'Pendeln'

     Kind:        Lieber Chef vom Papi, ich finde es wirklich

total supertoll, dass du jetzt eine Firma bei uns im Ort hast und der Papi nicht mehr so weit fahren muss - aber äh, ... könntest du ihn bitte am Elternsprechtag auf Dienstreise schicken?

Hintergrundmusik setzt ein.

     Sprecher:         Die steirischen Gewerbe-, Handwerks- und

Dienstleistungsbetriebe stärken die regionale Wirtschaft und

verbessern unsere Lebensqualität - Tag für Tag.

     Verlassen Sie sich drauf.

     OFF:          Eine Initiative der Wirtschaftskammer

Steiermark - Sektion Gewerbe und Handwerk.

Sujet 'Kundenwünsche'

     Sprecherin:         Also, ich sag's Ihnen, mein Karli is so

was von Extra - das eine hätt' er gern extra lang und das andere extra breit und extra schön muss es sein und extra schnell muss es sowieso gehen und extra, und extra ...

Hintergrundmusik setzt ein.

     Sprecher:         Für die steirischen Gewerbe-, Handwerks-

und Dienstleistungsbetriebe sind Extras ganz normal. Denn sie

haben ein Ohr für ihre persönlichen Wünsche - Tag für Tag.

     Verlassen Sie sich drauf.

     OFF:         Eine Initiative der Wirtschaftskammer Steiermark

- Sektion Gewerbe und Handwerk."

1.2. Mit Bescheid vom 9. März 1999 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 als unbegründet ab.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. könnten Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten, über Ansuchen von der Abgabe durch Beschluss des Stadtsenates ganz oder teilweise befreit werden.

Bei den gegenständlichen Hörfunkspots handle es sich um eine Berufsinformation über die Dienstleistungen der Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe im Allgemeinen. Es würden jedoch auch kommerzielle Interessen verfolgt. Daher seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 leg. cit. nicht gegeben.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 9. April 1999 Berufung und brachte vor, dass sie tatsächlich zwar hohe Ausgaben zu tragen habe, jedoch auf Grund dieser Spots keine Einnahmen erziele. Mit diesen Spots würden auch nicht konkrete Mitgliedsbetriebe kommerziell beworben. Darüber hinaus ließen die Inhalte der Ankündigungen auch keinen Schluss auf die Verfolgung einer Ertragsabsicht oder eines kommerziellen Vorteils zu. Es bleibe daher unerfindlich, worin die angesprochenen kommerziellen Interessen, die angeblich durch diese Spots verfolgt würden, gelegen sein sollten. Ganz offensichtlich habe sich die Abgabenbehörde mit den Inhalten und Zielen der Ankündigungen gar nicht auseinander gesetzt.

Die beschwerdeführende Partei erwarte sich aus dieser sogenannten Imagewerbung auch nicht die geringsten Einnahmen, sondern wolle lediglich allgemein auf den Stellenwert des Handwerks in bildungs-, sozial- und wirtschaftspolitischer Sicht aufmerksam machen. Die beschwerdeführende Partei habe demnach keine Ertragsabsicht und verfolge durch diese Spots lediglich gemeinnützige und/oder Bildungszwecke und keinerlei kommerzielle Interessen. Auch mit Ankündigungen, die der allgemeinen Bewusstseinsbildung dienten, würden Bildungszwecke oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 verfolgt. Die in den Spots angesprochenen Themen der Lehrlingsausbildung, der Arbeitsplatzsicherung und der dabei der Wirtschaft zukommenden wichtigen Aufgabe seien hochaktuelle Themen jeder politischen Diskussion. Dies habe die erstinstanzliche Behörde unberücksichtigt gelassen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bewusstseinsbildung für den hohen Stellenwert der steirischen Handwerksbetriebe möglicherweise die Auftragslage des steirischen Handwerks verbessern könnte und damit indirekt für diese eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation bringen könnte, so wäre damit höchstens ein kommerzieller Begleiteffekt von ganz untergeordneter Bedeutung verbunden. Für jede gemeinnützige, bildungspolitische oder politische Aussage könnten immer Argumente gefunden werden, wonach diese auch eine mehr oder weniger starke Umwegrentabilität hätten, ohne dass aber an deren vordergründig gemeinnützigem, bildungspolitischem oder politischem Aussagecharakter zu zweifeln sei. Die Abgabenbehörde habe das Ausmaß der angeblichen kommerziellen Wirkung nicht beziffern können. Hätte die Behörde diese Bewertung aber vorgenommen, hätte sie erkennen müssen, dass der kommerzielle Nutzen dieser Werbung gleich null sei oder höchstens von indirekter oder ganz untergeordneter Bedeutung.

Der beschwerdeführenden Partei komme in ihrer Gesamtheit Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32 Stmk LAO zu, sodass nicht einzelne Handlungen oder Ankündigungen plötzlich anders beurteilt werden könnten. Auch die gegenständlichen Hörfunkspots dienten daher offenkundig diesem gemeinnützigen Zweck. Die Abgabenbehörde habe nicht das Gegenteil festgestellt. Im Hinblick auf die bekannte Gemeinnützigkeit der beschwerdeführenden Partei hätte es konkreter Ausführungen bedurft, warum gerade im Beschwerdefall die Gemeinnützigkeit nicht zu bejahen wäre. Dies sei im erstinstanzlichen Abgabenbescheid aber nicht geschehen.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass im Beschwerdefall die Befreiungstatbestände nicht zur Anwendung gelangen könnten, so ändere dies nichts daran, dass der Landeshauptstadt Graz die Ankündigungsabgabe nicht in der Höhe von S 230.769,-- zustehe. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98, ausgesprochen, dass bei überregionalen Rundfunk-Sendungen nur eine aliquote Abgabenpflicht bestehe. Demnach entstehe im Beschwerdefall nur für jenen Teil der Ankündigung eine Abgabenpflicht, soweit sie auf den Raum Graz entfalle, nicht jedoch soweit sie andere Gebiete betreffe.

Die Ankündigungsabgabe in der Höhe von S 230.769,-- beziehe sich jedoch auf die Verbreitung der Spots im gesamten Empfangsgebiet Steiermark und nicht bloß im Raume des Stadtgebietes Graz. Es sei unrichtig, wenn in dem in den Verwaltungsakten befindlichen Bericht an den Stadtsenat behauptet werde, dass diese Werbespots nur den Raum Graz beträfen. Richtig sei vielmehr, dass diese Spots im gesamten Gebiet des Landes Steiermark gesendet worden seien. Aus diesem Grunde sei daher eine weit überhöhte Ankündigungsabgabe entrichtet worden, sodass der Berufung zumindest insoweit stattzugeben sei, als diese Abgabe auch außerhalb des Gebietes Graz gesendete Spots umfasse.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 der Grazer Anzeigenabgabeverordnung schließe eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen solchen Antrag nicht aus. Diese Vorgangsweise habe sich insbesondere dann als zweckmäßig erwiesen, wenn die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum oder für bestimmte Ankündigungen begehrt worden sei.

Es könnten nur solche Ankündigungen von der Abgabe befreit werden, die wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten.

§ 3 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 sei eine sachliche Befreiungsbestimmung und nicht eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es sei daher nicht erforderlich beziehungsweise entscheidend, dass die beschwerdeführende Partei selbst die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Stmk. LAO erfülle.

Durch die gegenständlichen Hörfunkspots sollten die unternehmerischen Aktivitäten der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe beworben werden. Sollte das Berufungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die beworbenen unternehmerischen Aktivitäten der vertretenen Betriebe gemeinnützigen Zwecken dienten, so sei zu erwidern, dass gemäß § 33 Abs. 1 Stmk LAO nur solche Zwecke gemeinnützige seien, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde. Gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz leg. cit. liege eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nütze. Dass diese Voraussetzungen auf die beworbenen unternehmerischen Aktivitäten der vertretenen Betriebe zuträfen, d.h. dass diese unternehmerischen Aktivitäten dem Gemeinwohl nützten, habe die beschwerdeführende Partei nicht behauptet.

Es sei jedoch zu untersuchen, ob die beworbenen unternehmerischen Aktivitäten einen der begünstigten Zwecke erfüllten:

Hinsichtlich abgabenrechtlicher Begünstigungstatbestände vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die strikte Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund trete, als der Begünstigungswerber die maßgebenden Umstände, die die Voraussetzungen für die angestrebte Begünstigung bildeten, zu behaupten, näher zu konkretisieren und glaubhaft zu machen hätte.

Zur Umsetzung der von der Werbekampagne verfolgten Ziele seien drei Hörfunkspots zu den Themen "Beschäftigung, Pendeln und Kundenwünsche" kreiert worden.

Der erste Spot habe nach Ansicht der belangten Behörde die Arbeitgeberfunktion der beworbenen Betriebe hervorgehoben, wogegen der zweite Spot betont habe, dass durch die steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe die regionale Wirtschaft gestärkt und die Lebensqualität der Menschen verbessert werde. Der dritte Spot versichere, dass für die genannten Betriebe "Extras" ganz normal seien, denn sie hätten ein Ohr für persönliche Wünsche der Kunden und das natürlich - wie in allen drei Spots betont werde - Tag für Tag.

Es sei daher festzustellen, dass im Rahmen der umfassenden Imagekampagne offensichtlich die Leistungsfähigkeit beziehungsweise Leistungsbereitschaft, somit sämtliche unternehmerische Aktivitäten der vertretenen Betriebe in den mannigfaltigsten Ausprägungen unter Beweis gestellt beziehungsweise beworben werden sollten.

Im Beschwerdefall sei die zu lösende Rechtsfrage ausschließlich, ob die beworbenen Aktivitäten den in § 3 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 genannten Zwecken diene. Betreffend die "Gemeinnützigkeit" sei auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Stmk LAO zu verweisen.

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 leg. cit. träfen nicht auf die beworbenen unternehmerischen Aktivitäten zu, weil diese Aktivitäten nicht dem Gemeinwohl nützten, sondern der Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftssubjekte. Insoferne stelle diese Förderung in erster Linie eine solche von Wirtschaftstreibenden dar, die nur mittelbar im Hinblick auf die innige Verflechtung der modernen Volkswirtschaft der Allgemeinheit zugute komme. Aus diesem Grunde könnten die beworbenen unternehmerischen Aktivitäten nicht als unmittelbare Förderung der Allgemeinheit angesehen werden.

Hinsichtlich des Tatbestandmerkmales "Bildungszwecke" sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0088, zu verweisen, wonach der in der Befreiungsvorschrift verwendete Begriff "Bildung" im Sinne von "Ausbildung" oder "Wissensvermittlung" zu verstehen sei. Infolge Vergleichbarkeit der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung mit der im Beschwerdefall maßgebenden Befreiungsbestimmung könnten die vom Verwaltungsgerichtshof zur Wiener Ankündigungsabgabeverordnung entwickelten Auslegungsgrundsätze auch auf den Beschwerdefall angewendet werden.

Die gegenständlichen Ankündigungen dienten neben kommerziellen Zwecken auch einer "Berufsinformation" über die Leistungen der Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe im Allgemeinen.

Es sei zu beurteilen, ob die durchgeführten Ankündigungen dem erforderlichen Bildungszweck gedient hätten und wenn ja, ob in dem normierten ausschließlichen oder vorwiegenden Ausmaß.

Grundsätzlich sei jeder Information, selbst wenn sie allgemein Bekanntes vermittle, zumindest ein gewisser Bildungszweck zuzubilligen, auch wenn bloß eine Vertiefung beziehungsweise Verfestigung bereits vorhandenen Wissens erfolge. Die gegenständlichen Ankündigungen hätten in diesem Sinne auch Bildungszwecken gedient, zumal über die Leistungsfähigkeit beziehungsweise Leistungsbereitschaft der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe informiert worden sei.

In diesem Zusammenhang sei jedoch auf den "Zweck" der beschwerdeführenden Partei hinzuweisen. Gemäß § 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 seien die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet worden und würden die Interessen der Mitglieder durch Fachorganisationen vertreten. Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. hätten die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern. Die Wirtschaftskammern seien als gesetzliche Berufsvertretung konzipiert und hätten die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder zu fördern.

Die durchgeführte Imagekampagne ("Printkampagne" und Hörfunkspots) könne daher unter den Gesetzesauftrag der Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Förderung einzelner Mitglieder subsumiert werden.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei die Funktion der ausgestrahlten Hörfunkspots als im Rahmen des gesetzlichen Auftrages durchgeführte Maßnahme zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie ihrer Mitglieder im Vergleich zu dem durch die Hörfunkspots verfolgten Bildungszweck als ungleich bedeutsamer zu bewerten. Die gegenständlichen Ankündigungen dienten daher nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken.

Selbst wenn man im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der allgemeinen Bewusstseinsbildung eine Bildungsfunktion zubilligte, so wäre die beantragte Befreiung für die beschwerdeführende Partei in Folge der angestellten "Überwiegenheitsprüfung" auch nicht zu erlangen.

Mit den gegenständlichen Ankündigungen würden auch keine wissenschaftlichen Zwecke verfolgt, sondern die unternehmerischen Aktivitäten der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe beworben.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach die Höhe der gegenständlichen Ankündigungsabgabe nicht zutreffend berechnet worden sei, sei lediglich festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei bloß Partei des Verfahrens betreffend eine etwaige Abgabenbefreiung, nicht aber Abgabenpflichtige hinsichtlich der Ankündigungsabgabe im Sinne des § 5 der Grazer AnkAbgV 1985 sei.

Da somit bereits die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 leg. cit. nicht erfüllt seien, sei von der Ermessensausübung Abstand zu nehmen.

Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn D werde abgelehnt, da dieser zum Beweis folgender Behauptungen aussagen hätte sollen:

     "1. Die ... (beschwerdeführende Partei) verfolgt selbst keine

Erwerbsabsichten mit den durchgeführten HF-Spots.

     2. Der ... (beschwerdeführenden Partei) kommt selbst die

Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32 LAO zu.

3. Durch die HF-Spots werden nur gemeinnützige und/oder Bildungszwecke verfolgt, wobei auch mit Ankündigungen, die der allgemeinen Bewusstseinsbildung dienen, genauso Bildungszwecke oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 der Grazer Ankündigungsabgabeverordnung umfasst sind.

4. Es besteht seit dem Erkenntnis des VfGH vom 17.12.1998, Zl. G 15/98 u. V 9/98, nur noch eine aliquote Abgabenpflicht für überregionale Rundfunk-Sendungen."

Bezüglich der ersten Behauptung sei bereits dargelegt worden, dass es als Folge der Nichterfüllung der in der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 angeführten Zwecke auf die mangelnde Erwerbsabsicht der beschwerdeführenden Partei als weiteres Tatbestandsmerkmal nicht mehr ankomme, sodass auch eine diesbezügliche Beweisaufnahme unerheblich sei.

Auch sei schon dargestellt worden, dass nicht die beschwerdeführende Partei selbst die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Stmk LAO zu erfüllen habe, sodass auch diesbezüglich die Aufnahme eines Beweises unerheblich sei.

Die belangte Behörde erkenne die vorgelegten Unterlagen betreffend das Ziele der Kampagne und die ausgestrahlten Hörfunkspots als richtig an, sodass unter diesem Blickwinkel von der Beweisaufnahme Abstand zu nehmen sei.

Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens sei lediglich die Möglichkeit der Befreiung bestimmter Ankündigungen von der Ankündigungsabgabe. Aus diesem Grund sei die zur Höhe der vorzuschreibenden Abgabe beantragte Beweisaufnahme für die Beantwortung der hier zu lösenden Frage unerheblich.

Die beantragte Zeugeneinvernahme sei daher abzulehnen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 1985 über die Einhebung einer Abgabe von Ankündigungen (Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung) ist von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebiets der Stadt Graz eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. sind als Ankündigungen im Sinne des § 1 alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flussläufen und dergleichen) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 können Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe durch Beschluss des Stadtsenates ganz oder zum Teil befreit werden.

§ 5 der Verordnung lautet:

"Abgabe- und Haftpflicht

§ 5 (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmer, Rundfunk- und Kabelfernsehunternehmen). Wird eine Ankündigung vermittelt, so ist der Vermittler insoweit zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, als das Vermittlungsentgelt nicht durch einen Ankündigungsunternehmer bei der Abgabebehörde abgerechnet worden ist.

(2) Die Abgabepflichtigen sind berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Der Ankündigende haftet neben den im Absatz 1 angeführten Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.

(3) Wird die Ankündigung durch den Ankündigenden selbst besorgt, so ist dieser zur Abgabe verpflichtet. In diesem Falle haftet derjenige, der Flächen oder Räume zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen überläßt, für die Abgabe zur ungeteilten Hand bis zur Höhe des vereinnahmten Entgeltes. (...)"

§ 33 der Stmk. LAO lautet:

"(1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden."

§ 1 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, lautet:

"(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken."

2.2. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 ist und daher schon aus diesem Grunde alle Beschwerdeargumente zur Höhe der Ankündigungsabgabe (insbesondere jene im Zusammenhang mit den Folgerungen, die sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98, ergeben sollen) ins Leere gehen.

2.3. Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 der Grazer AnkAbgV 1985 ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei zur Stellung von Befreiungsanträgen nach § 3 Abs. 2 leg. cit. legitimiert ist.

Es ist auch zutreffend, dass der Verordnungswortlaut eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen solchen Antrag auf Befreiung von der Abgabe nicht ausschließt. Zulässigerweise konnte daher über die Befreiung der gegenständlichen Hörfunkspots gesondert entschieden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1994, Zl. 91/17/0008).

2.4. Da es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Befreiungsvorschrift handelt, ist es nicht entscheidend, dass im Hinblick auf den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin diese selbst die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Stmk LAO erfüllt.

Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten.

2.5. Dass die gegenständlichen Ankündigungen einem gemeinnützigen Zweck dienten, ist im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftssubjekte (hier: der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe), etwa durch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden ist, die nur mittelbar im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Folgewirkungen der Allgemeinheit zugute kommt. So verfolgte die gegenständliche Werbekampagne - nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde - den Zweck, die unternehmerischen Aktivitäten der steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zu fördern. Diese Feststellungen finden in den vorgelegten Dokumenten hinsichtlich der Zielsetzung der Werbekampagne und den gesendeten Hörfunkspots Deckung und entsprechen auch der gesetzlich vorgegebenen Aufgabe der beschwerdeführenden Partei

(vgl. § 1 Wirtschaftskammergesetz 1998). Die Wahrnehmung der Interessen eines bestimmten Wirtschaftszweiges (Berufszweiges) stellt aber keine dem Gemeinwohl unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 33 Stmk LAO nützende Tätigkeit dar (vgl. beispielsweise zur inhaltsgleichen Regelung der Gemeinnützigkeit nach der BAO die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1994, Zl. 90/13/0296, sowie vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/16/0196).

Dass die von den beworbenen steirischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben betriebenen unternehmerischen Aktivitäten an sich gemeinnützig sein sollten, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Es ist auch zutreffend, dass - wenn man schon den gegenständlichen Ankündigungen eine gewisse Bildungsfunktion zubilligen wollte - diese Funktion jedenfalls im Hinblick auf die durch die Kampagne vordergründig verfolgten wirtschaftlichen und unternehmerischen Zielsetzungen nicht als ausschließlich oder vorwiegend bezeichnet werden kann. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten bildungspolitischen Aspekte der Werbekampagne sind insoferne im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht ausschlaggebend, als jeder Werbung treibende Unternehmer im Hinblick auf den Informationscharakter der Werbung derartige bildende Elemente der Werbung ins Treffen führen könnte, wenn und soweit in der Werbung eine Information über Sachverhalte (beispielsweise über die Wirkungsweise von Produkten, allgemeine Aussagen über die Häufigkeit bestimmter Erkrankungen, gegen welche ein Arzneimittel helfen soll, objektive statistische Aussagen usw.) enthalten ist. Insbesondere wäre auf der Grundlage der Auffassung der beschwerdeführenden Partei jegliche vergleichende Werbung abgabenbefreit, weil eine solche die Information über Vergleichsprodukte oder Vergleichsbetriebe denknotwendig voraussetzt und auch dies im weitesten Sinn als "bildend" im Sinne einer Gewinnung von Erkenntnissen über das Wirtschaftsleben aufgefasst werden müsste (vgl. zum Zurücktreten des Bildungsaspekts gegenüber dem dem Theater eigenen Unterhaltungszweck im Zusammenhang mit der vergleichbaren Befreiungsbestimmung im Wiener Ankündigungsabgabenrecht das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0088).

Wie sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei ergibt, verfolgte die Werbekampagne das Ziel, der Öffentlichkeit ein ganz bestimmtes Bild von ihren Mitgliedsbetrieben zu vermitteln. Es handelte sich daher um eine Maßnahme im Rahmen der Interessenvertretung. Als solche war sie jedoch weder im Hinblick auf einen überwiegenden bildenden Aspekt als gemeinnützig im Sinne des § 33 Stmk LAO anzusehen, noch greift der in § 3 Abs. 2 AnkAbgV 1985 eigens enthaltene Tatbestand der Bildungszwecke.

2.6. Dass die gegenständlichen Ankündigungen wissenschaftliche Zwecke verfolgten, wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Die beschwerdeführende Partei konnte sich somit auf keinen der einen Befreiungsanspruch nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 begründenden Tatbestände berufen.

2.7. Gemäß § 148 Abs. 3 Stmk LAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.

Wenn die beschwerdeführende Partei die Ablehnung ihres Antrages auf Zeugeneinvernahme unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, so ist dazu auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zur Rechtslage darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeugen nach den von der beschwerdeführenden Partei genannten Themen, zu denen er aussagen hätte sollen, nicht zu Tatsachen, sondern zu Rechtsfragen erfolgen hätten sollen, und dass die beschwerdeführende Partei darüber hinaus nicht dargetan hat, welche für den Beschwerdefall relevanten, konkreten Beweisergebnisse auf Grund der Einvernahme des von ihr beantragten Zeugen zu erwarten gewesen wären. Die belangte Behörde hat daher keine Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt, wenn sie von der Vernehmung des beantragten Zeugen Abstand genommen hat. Es liegt daher auch insoweit keine Rechtswidrigkeit vor.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 8. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170046.X00

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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