Norm
GenG §26Rechtssatz
Zur Abgrenzung der gewöhnlichen Geschäfte einer Kreditunternehmung sind deren im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen. Rechtsgeschäfte einer Kreditunternehmung, bei deren Abschluß sie von der AGBKr abweicht, können nicht mehr als gewöhnliche Geschäfte beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059595Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_004