RS OGH 1984/1/20 3Ob618/81, 5Ob729/82, 7Ob31/84, 1Ob38/92 (1Ob39/92), 2Ob275/08t, 8Ob101/11b, 5Ob214

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Veröffentlicht am 20.01.1984
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Norm

ABGB §1375 B

Rechtssatz

Ist ein Streit über Ansprüche noch gar nicht entstanden und bestand daher gar keine Ursache, einen solchen Streit durch Schaffung eines neuen, selbständigen Verpflichtungsgrundes zu bereinigen, ist kein Grund vorhanden, ein Anerkenntnis anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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